Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, begrüßt das heutige Urteil der Bundesgerichtshofs, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser allgemein zugänglich ist (Az: VIII ZR 74/08).
„Damit wird unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut und Formalismen, die die Beschäftigung mit dem wesentlichen Punkt – der Berechtigung der Mieterhöhung – verhindern, zurückgedrängt“,
kommentiert Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW.
In dem vorliegenden Urteil wurde der Klägerin, einer Vermieterin in Wiesbaden, recht gegeben. Diese verlangte mit dem Verweis darauf, dass der Mietspiegel beim Mieterschutzverein Wiesbaden und in ihrem Kundencenter einsehrbar sei, eine Mieterhöhung ohne Beifügung des Mietspiegels. Dem Mieter sei es laut Bundesgerichtshof zumutbar, selbst auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen.
gi24/BFW
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