BGH: Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen

Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist. „Durch diese Entscheidung ist der Druck auf den Gesetzgeber weiter gewachsen, im Rahmen der angekündigten Mietrechtsreform das leidliche Thema der Schönheitsreparaturen rechtssicher zu regeln und so den Vermietern den Rücken frei zu machen, um die gesellschaftlich dringenden Probleme der altersgerechten und energetischen Sanierung anzugehen“, kommentiert Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, das Urteil.

Dabei werde der Gesetzgeber zu beachten haben, so Bruch weiter, dass der BGH auch für den freien Wohnungsmarkt die Schönheitsreparaturlast grundsätzlich als Kostenfaktor angesehen und bereits mit Urteil vom 14. Juli 2004 festgestellt hat: Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist, wenn dies auch weiterhin der Vereinbarung bedarf, Verkehrssitte geworden, und die Vertragsparteien eines Wohnraummietvertrages sehen es als selbstverständlich an, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat.

Gi24/BFW

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