Ein Makler ist bei der Weitergabe von Objektangaben des Verkäufers grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Angaben des Verkäufers einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für den Makler aufgrund der ausgehändigten Unterlagen und Information aufdrängt, dass eine Fehlkalkulation bzw. Fehlinformation des Verkäufers vorliegt. Der Makler ist grundsätzlich dazu befugt, Informationen, die er vom Verkäufer erhält, ungeprüft an den Käufer weiter zu geben. Er muss die Information allerdings mit der erforderlichen Sorgfalt einholen und sondieren, bevor er Angaben zum Vertragsobjekt oder zu dessen Eigenschaften macht. Hierzu gehört auch, dass keine Angaben ins Expose übernommen werden sollten, die nach den in seinem Berufstand vorausgesetzten Erkenntnissen ersichtlich unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind (BGH-Urteil vom 18.01.2007, III ZR 146/06).