Der BGH hat mit Urteil vom 04.05.2005 entschieden, dass durch die Beschreibung der Mieträume im Mietvertrag nebst den beigefügten Grundrissplänen die Mietvertragsparteien eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich Größe, Raumausstattung und Zuschnitt des Mietobjekts getroffen haben. Wie bei Wohnraum ist auch bei einem Geschäftsraummietvertrag bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche davon auszugehen, dass die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Diese Grenze von 10 % gilt auch dann, wenn die Mietfläche im Mietvertrag lediglich mit „ca.“ angegeben ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Mieter tatsächlich in seinem Gebrauch beeinträchtigt ist. Dem Mieter steht damit grundsätzlich das Recht zu, die Miete zu mindern oder, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB fristlos zu kündigen (BGH, Urteil vom 04.05.2005, XII ZR 254/01).