Für Wasser, das nachweislich zum Gartengießen verwendet wird, muss ein Grundstückseigentümer keine Abwassergebühren zahlen. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Eine vorgeschriebene Mindestgrenze für die Gebührenbefreiung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei unzulässig.
Damit bestätigte der VGH eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und gab der Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Stadt Neckargemünd statt. Dort bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des bezogenen Frischwassers. Wasser, das laut einem separaten Wasserzähler nachweislich nicht in die Kanalisation gelangt, bleibt auf Antrag gebührenfrei. Das gilt jedoch erst ab einer Wassermenge von 20 Kubikmetern.
Die Richter entschieden nun, dass die Mindestmenge diejenigen schlechter stellt, die bis zu 20 Kubikmeter Wasser im Garten verwenden als solche Bürger, bei denen fast das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelange. Daher sei die Mindestgrenze unzulässig.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (Urteil vom 19. März 2009; AZ 2 S 2650/08).