Ein Vermieter darf einen Mieter nicht dazu zwingen, während der Mietzeit die Decken und Oberwände der Wohnung in Weiß zu streichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Eine solche Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen sei unzulässig. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichte. Dadurch werde der Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe.
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter sechs Jahre lang in Berlin eine Wohnung in einer Villa aus den 1920er Jahren bewohnt. Nach dem Formular-Mietvertrag mussten sie auch während des laufenden Mietverhältnisses die Stuckdecken und die Oberwände – also die Wandfläche oberhalb der umlaufenden Stuckleiste – in Weiß streichen. Dies lehnten sie ab. Stattdessen strichen sie die Wohnung samt Decken und Oberwänden in «Schreifarben» wie Grün, Orange und Rot, wie der Anwalt des Vermieters sagte.
Mit seiner Klage verlangte der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz in Höhe von 19 000 Euro wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache. Während das Amtsgericht Schöneberg dem Vermieter diese Summe zuerkannte, wies das Landgericht Berlin die Zahlungsklage ab. Die Revision des Vermieters hatte nun keinen Erfolg. (gi24/na)
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