Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Grundsatzurteil den stark wachsenden Discountern ihre Grenzen aufgezeigt (BVerwG 4 C 1.08; BVerwG 4 C 2.08, 17.12.2009), stellt der BFW Bundesverband Freier Immobilienund Wohnungsunternehmen in einer Stellungnahme zum Urteil Mitte Dezember fest.
Demnach ist der Bau eines Discountmarktes nur dann zulässig, wenn alteingesessene Geschäfte in der Nachbarschaft nicht geschädigt werden, heißt es in dem Urteil aus Leipzig. Im konkreten Fall hatten zwei Lebensmittel-Discounter geklagt, die sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids für den Bau von Märkten in München bzw. Köln wenden. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils an sich zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung.
„Es ist wichtig und notwendig gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in den Grundsatzentscheidungen vom 17.12.2009 erstmals ausdrücklich klargestellt hat, dass auch solchen Einkaufsbereichen eine Funktion als „zentraler Versorgungsbereich“ zukommen kann, die nur ein im Wesentlichen fußläufiges Einzugsgebiet haben und damit nur der Nahversorgung dienen können“, so Dr. Johannes Grooterhorst von der Düsseldorfer Kanzlei Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte: „Neuansiedlungen von Einzelhandel müssen in Zukunft noch stärker als sowieso schon auf die vorhandene Zentrenstruktur in der jeweiligen Gemeinde abgestimmt werden. Diese Grundsätze gelten auch – wie entschieden – für Discounter bis 800 qm Verkaufsfläche!“
Auch Katrin Grumme, Vorsitzende des Arbeitskreises Einzelhandel beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen sieht darin „grundsätzlich ein positives Signal“, da der Trend zu einer bewussten Stadtentwicklung gefördert werde, die den Dialog aller Beteiligten – Einzelhändler, Eigentümer, Investoren und Politik – erfordere. Doch statt nur auf Gutachten und Rechtsprechung zu reagieren sollten sich Städte und Gemeinden mit den Einflussfaktoren für die Stadtteil- und Innenstadtentwicklung wie Demografie, Nachhaltigkeit und Attraktivität auseinandersetzen. „Der Lebensmitteleinzelhandelsmarkt war in den vergangenen Jahren nicht mehr durch Bedarfsdeckung, sondern durch einen Verdrängungswettbewerb gekennzeichnet“, so Grumme weiter. „Zwar galt dieser den großen Mitbewerbern, ist aber verstärkt zu Lasten der gewachsenen Stadtstrukturen erfolgt“. Discounter und großflächige Lebensmittelmärkte sollten aber nicht per se verteufelt werden, da diese Formate für eine breite Bevölkerungsschicht die Versorgungsstruktur mit preiswerten Lebensmitteln darstelle.
Mit Schlagzeilen wie, „Dämpfer für Expansion der Discounter“ und „Bundesrichter schützen alteingesessene Geschäfte“ titelte die Presse nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. In ihrem Urteil hatten die obersten Verwaltungsrichter den Städten Köln und München recht gegeben, die die Ansiedlung von Lebensmittel- Discountern in der Nähe von bereits bestehenden Einzelhandels-Märkten untersagt hatten – zum Schutz der fußläufigen Nahversorgung. Grundlage des Urteils ist § 34 Abs. 3 BauGesetzbuch. Der legt fest, dass neue Bauvorhaben, die in einem Ortsteil zwar grundsätzlich zulässig sind, dennoch auf ihre negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in den betroffenen oder benachbarten Gemeinden zu überprüfen sind – und bei negativer Wirkung verboten werden dürfen. Bislang hatten die Lebensmittel-Discounter, die mit ihren Sortimenten aus 1 000 bis 1 500 schnelldrehenden Artikeln mit relativ kleinen Flächen auskommen, davon profitiert, dass sie nicht unter § 11, Abs. 3 der Baunutzungsverordnung fallen.
Denn danach können die Kommunen die Geschossflächen von Märkten in Wohn- und Mischgebieten auf 1 200 qm – das sind 700 qm Verkaufsfläche – beschränken. Dass Discounter heute einen Anteil von 43% am Lebensmittelumsatz haben und oft als einzige die Nahversorgung sichern, ist Folge der Restriktionen. Benachteiligt wurden bei der Reglementierung von 1986 die Supermärkte, die bei einem breiten Sortiment aus Fertiggerichten, Frische- Produkten, Backwaren und Getränken im Mehrweg-System mit ihren 10 000 bis 15 000 Artikeln für eine gute Nahversorgung etwa 1 500 qm Verkaufsfläche und 2 000 qm Geschossfläche benötigen. Bestrebungen der Lebensmittel-Konzerne Rewe und Edeka, denen Tausende von selbstständigen Lebensmitteleinzelhändler angehören, den Gesetzgeber zum Anheben der Geschossflächen-Begrenzung zu bewegen – im Interesse des Mittelstands – und um „Waffengleichheit“ mit den Discountern herzustellen, blieben erfolglos. Im Interesse einer ausgewogenen innerstädtischen Nahversorgung für ärmere wie wohlhabende Bevölkerungsgruppen wäre es aber notwendig, wenn sich beide Vertriebsformen gleichermaßen entwickeln könnten – auch um die heute bestehenden Fehlentwicklungen zu korrigieren.
Häufig suchen vollsortierte Supermärkte und Discounter sogar die Nachbarschaft, weil sie sich ergänzen. Das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt in diesem Kontext nun eine weitere – zweifelhafte – Bürokratisierung des Baurechts dar, die der Nahversorgung nicht unbedingt förderlich ist. Denn wenn schon ein kleiner Discounter das bestehende Nahversorgungszentrum gefährdet, dann stellt sich die Frage, wie wettbewerbsfähig dieses Zentrum tatsächlich ist? Möglicherweise gibt es bessere Methoden einen Standort z. B. durch Vergrößerung aufzuwerten, statt immer nur alles zu verbieten.
(Gi24/HIR, Nr. 62)
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