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	<title>GI24-News &#187; Recht</title>
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	<description>GI24-News &#124; Gewerbeimmobilien Nachrichten</description>
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		<title>Erstattung der Betriebskostenvorauszahlungen im gewerblichen Mietverh&#228;ltnis &#8211; wann und wie?</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 06:22:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Erstattung der Betriebskostenvorauszahlungen im gewerblichen Mietverh&#228;ltnis &#8211; wann und wie? Einer Entscheidung des OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 03.03.2011 &#8211; 10 W 16/11 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter verlangte die R&#252;ckzahlung der von Januar 2006 bis Dezember 2008 gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen in H&#246;he von restlichen &#8364; 8.727,37. Das OLG D&#252;sseldorf hat &#8211; im Prozesskostenhilfeverfahren &#8211; einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erstattung der Betriebskostenvorauszahlungen im gewerblichen Mietverh&auml;ltnis &#8211; wann und wie?</strong> Einer Entscheidung des OLG D&uuml;sseldorf, Beschluss vom 03.03.2011 &#8211; 10 W 16/11 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter verlangte die R&uuml;ckzahlung der von Januar 2006 bis Dezember 2008 gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen in H&ouml;he von restlichen &euro; 8.727,37. Das OLG D&uuml;sseldorf hat &#8211; im Prozesskostenhilfeverfahren &#8211; einen solchen Anspruch nicht als gegeben angesehen. Die R&uuml;ckzahlung seiner kompletten Vorauszahlungen k&ouml;nne der Mieter nur verlangen, wenn der Vermieter bis zum Ablauf der auch im gewerblichen Mietrecht regelm&auml;&szlig;ig mit einem Jahr anzusetzenden Abrechnungsfrist keine Nebenkostenabrechnung erteilt habe und das Miet- oder Pachtverh&auml;ltnis beendet sei. <span id="more-6471"></span></p>
<p>Der gewerbliche Vermieter k&ouml;nne die Abrechnung allerdings jederzeit nachholen und damit den R&uuml;ckzahlungsanspruch des Mieters zu Fall bringen. Dies entspreche st&auml;ndiger Rechtsprechung des BGH.</p>
<p>Habe der Vermieter aber &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; eine formell wirksame Abrechnung erteilt, sei der Abrechnungsanspruch des Mieters erf&uuml;llt und die Abrechnung unterliege dann nur noch einer materiellen &Uuml;berpr&uuml;fung im Prozess auf Nachzahlung oder auf R&uuml;ckforderung &uuml;berzahlter Betriebskosten nach Ma&szlig;gabe des Bereicherungsrechts. Dies gelte im &Uuml;brigen unabh&auml;ngig davon, ob der Vermieter dem Verlangen des Mieters auf Einsichtnahme in die Belege &#8211; die Einsicht in einen Buchungsvorgang gen&uuml;gt nicht! &#8211; verweigert oder unberechtigt von einer Kostenerstattung abh&auml;ngig gemacht habe. Die Belegeinsicht sei nicht Bestandteil der Abrechnung.</p>
<p>Fazit: Das LG D&uuml;sseldorf hat nochmals best&auml;tigt, dass die im Bereich des Wohnraum-/Mietrechts geltende Frist von einem Jahr auch f&uuml;r das gewerbliche Mietverh&auml;ltnis gilt. Hinzu muss allerdings kommen, dass das Miet- oder Pachtverh&auml;ltnis beendet ist. Dieser Grundsatz erf&auml;hrt nach der Entscheidung des OLG D&uuml;sseldorf aber die Einschr&auml;nkung, dass die Abrechnung grunds&auml;tzlich jederzeit, so w&ouml;rtlich, nachgeholt und damit der R&uuml;ckzahlungsanspruch zu Fall gebracht werden kann, wodurch sich der R&uuml;ckforderungsanspruch als stumpfes Schwert erweist.<br />
&nbsp;</p>
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		<title>BGH-Urteil: Einbau von Funk-Z&#228;hlern in Mietwohnungen rechtens</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 08:03:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mieter m&#252;ssen den Einbau funkgest&#252;tzter Ableseger&#228;te nach einem BGH-Urteil in der Wohnung dulden. Die Kl&#228;gerin ist Eigent&#252;mer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird &#252;ber Verbrauchserfassungsger&#228;te f&#252;r W&#228;rme, Warm- und Kaltwasser erfasst. Im Mai 2009 teilte die Kl&#228;gerin ihren Mietern mit, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mieter m&uuml;ssen den Einbau funkgest&uuml;tzter Ableseger&auml;te nach einem BGH-Urteil in der Wohnung dulden</strong>. Die Kl&auml;gerin ist Eigent&uuml;mer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird &uuml;ber Verbrauchserfassungsger&auml;te f&uuml;r W&auml;rme, Warm- und Kaltwasser erfasst. Im Mai 2009 teilte die Kl&auml;gerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler <span id="more-6170"></span>durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begr&uuml;ndung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ableseger&auml;te f&uuml;r W&auml;rme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Mietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)&nbsp;hat entschieden, dass die Beklagte den Einbau der funkbasierten Z&auml;hler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich f&uuml;r die Heizenergie- und Warmwasserz&auml;hler aus &sect; 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO)*. Diese Norm erfasst entgegen der Ansicht der Revision nicht nur die Erstausstattung der Mietr&auml;ume mit Heizkostenerfassungsger&auml;ten und den Austausch unbrauchbar gewordener Ger&auml;te, sondern begr&uuml;ndet auch eine Duldungspflicht des Mieters f&uuml;r den Austausch noch funktionst&uuml;chtiger Messger&auml;te durch modernere Systeme.</p>
<p>Zudem besteht gem&auml;&szlig; &sect; 554 Abs. 2 BGB** ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserz&auml;hlers. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche W&uuml;rdigung dahingehend, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erh&ouml;hen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss, zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserz&auml;hler dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.</p>
<p>Urteil vom 29. September 2011 &ndash; VIII ZR 326/10; AG Heidelberg, Urteil vom 12. M&auml;rz 2010 &#8211; Az. 26 C 439/09; LG Heidelberg, Urteil vom 19. November 2010- Az. 5 S 34/10.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 149/2011 des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Kein Sicherheitszuschlag auf Betriebskosten</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 23:04:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vermieter d&#252;rfen von ihren Mietern keinen pauschalen Sicherheitszuschlag auf die Betriebskostenvorauszahlungen verlangen, dass hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Die Kl&#228;ger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. M&#228;rz 2009 rechnete die Beklagte &#252;ber die Betriebs &#8211; und Heizkosten f&#252;r das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vermieter d&uuml;rfen von ihren Mietern keinen pauschalen Sicherheitszuschlag auf die Betriebskostenvorauszahlungen verlangen, dass hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden</strong>. Die Kl&auml;ger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. M&auml;rz 2009 rechnete die Beklagte &uuml;ber die Betriebs &ndash; und Heizkosten f&uuml;r das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen.<span id="more-6171"></span> Deren H&ouml;he ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kl&auml;ger sind der Erh&ouml;hung der Vorauszahlungen in H&ouml;he des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von &sect; 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tats&auml;chlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage f&uuml;r die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der k&uuml;nftigen Betriebskosten ber&uuml;cksichtigt werden. Indes besteht kein Raum f&uuml;r einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen f&uuml;r einzelne Betriebskosten gerechtfertigten &quot;Sicherheitszuschlag&quot; von 10 %.</p>
<p>Urteil vom 28. September 2011 &ndash; VIII ZR 294/10; LG Berlin, Urteil vom 10. August 2010 &#8211; 63 S 622/09; AG Sch&ouml;neberg, Urteil vom 14. Oktober 2009 &ndash; 12 C 314/09.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 148/2011 des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Anspruch auf Maklerprovision auch bei geplatztem Deal</title>
		<link>http://www.gewerbeimmobilien24.de/gi24-news/maklerprovision-auch-bei-geplatztem-deal-245944/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 03:34:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Makler haben auch bei einem geplatztem Kaufvertrag aufgrund von&#160;Querelen zwsichen den Vertragsparteien&#160;Anspruch&#160;auf eine Vermittlungsprovision.
Ein Immobilienmakler beh&#228;lt auch dann den Anspruch auf seine Provision, wenn der geplante Kauf eines Grundst&#252;cks wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen Verk&#228;ufer und K&#228;ufer kurzfristig nicht zustande kommt. Das berichtet das Nachrichtenmagazin &#34;Focus&#34; (Onlineausgabe). 
Wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Montag ver&#246;ffentlichtem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Makler haben auch bei einem geplatztem Kaufvertrag aufgrund von&nbsp;Querelen zwsichen den Vertragsparteien&nbsp;Anspruch&nbsp;auf eine Vermittlungsprovision.</strong></p>
<p>Ein Immobilienmakler beh&auml;lt auch dann den Anspruch auf seine Provision, wenn der geplante Kauf eines Grundst&uuml;cks wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen Verk&auml;ufer und K&auml;ufer kurzfristig nicht zustande kommt. Das berichtet das Nachrichtenmagazin &quot;Focus&quot; (Onlineausgabe). <span id="more-5944"></span></p>
<p>Wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Montag ver&ouml;ffentlichtem Beschluss entschied, hat der Makler mit dem Risiko, das sich aus der Abwicklung des Kaufvertrages ergeben, nichts zu tun. D<!--more-->ies sei alleine&nbsp;eine Angelegenheit&nbsp;der Vertragsparteien, sprich von Verk&auml;ufer und K&auml;ufer, erkl&auml;rten die Richter des Koblenzer OLG.</p>
<p>In der OLG-Entscheidung wurde einem Immobilienmakler Recht gegeben, der den Kauf eines Grundst&uuml;cks vermittelt hatte. Aufgrund von Querelen hoben beide Vertragsparteien den Vertrag sp&auml;ter wieder auf.</p>
<p>(c) gi24</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mieterh&#246;hung nach Modernisierung</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Mar 2011 09:32:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof (BGH): Mieterh&#246;hung nach Modernisierungsma&#223;nahmen trotz fehlender Ank&#252;ndigung zul&#228;ssig.
Vermieter k&#246;nnen die Kosten f&#252;r Modernisierungsma&#223;nahmen auch dann auf die Mieter umlegen, wenn sie die Bauma&#223;nahmen vorher nicht angek&#252;ndigt hatten. Das entschieden die Bundesrichter in Karlsruhe zur Mieterh&#246;hung nach Modernisierungsma&#223;nahmen die ohne eine vorherige Ank&#252;ndigung vorgenommen wurden. 
Die Beklagte ist Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bundesgerichtshof (BGH): Mieterh&ouml;hung nach Modernisierungsma&szlig;nahmen trotz fehlender Ank&uuml;ndigung zul&auml;ssig</strong>.</p>
<p>Vermieter k&ouml;nnen die Kosten f&uuml;r Modernisierungsma&szlig;nahmen auch dann auf die Mieter umlegen, wenn sie die Bauma&szlig;nahmen vorher nicht angek&uuml;ndigt hatten. Das entschieden die Bundesrichter in Karlsruhe zur Mieterh&ouml;hung nach Modernisierungsma&szlig;nahmen die ohne eine vorherige Ank&uuml;ndigung vorgenommen wurden. <span id="more-5681"></span></p>
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Kl&auml;gers in Berlin. Mit Schreiben vom 29. September 2008 erh&ouml;hte der Kl&auml;ger die Grundmiete von 338,47 &euro; um 120,78 &euro; wegen der ihm entstandenen Kosten f&uuml;r den Einbau eines Fahrstuhls. Der Kl&auml;ger hatte die Modernisierungsma&szlig;nahme zun&auml;chst mit Schreiben vom 9. September 2007 angek&uuml;ndigt. Auf den Widerspruch der Beklagten zog der Kl&auml;ger seine Modernisierungsank&uuml;ndigung im Februar 2008 zur&uuml;ck, lie&szlig; aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Beklagte zahlte die Mieterh&ouml;hung in der Folgezeit nicht.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Vermieter Zahlung des Erh&ouml;hungsbetrags f&uuml;r die Monate Juni bis August 2009. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Landgericht der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Mieterh&ouml;hung, die gem&auml;&szlig; &sect; 559 Abs. 1 BGB* nach einer tats&auml;chlich durchgef&uuml;hrten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchf&uuml;hrung der Arbeiten keine Ank&uuml;ndigung nach &sect; 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war. Die Ank&uuml;ndigungspflicht soll es dem Mieter erm&ouml;glichen, sich auf die zu erwartenden Bauma&szlig;nahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderk&uuml;ndigungsrecht auszu&uuml;ben. Zweck der Ank&uuml;ndigungspflicht ist hingegen nicht die Einschr&auml;nkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tats&auml;chlich durchgef&uuml;hrten Modernisierung nach &sect; 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.</p>
<p>Urteil vom 2. M&auml;rz 2011 &ndash; AZ: VIII ZR 164/10 / AG Mitte &ndash; Urteil vom 15. September 2009 &ndash; 8 C 63/09 / LG Berlin &ndash; Urteil vom 25. Juni 2010 &ndash; 63 S 530/09.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 34/2011</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH-Urteil: BFW begr&#252;&#223;t Rechtssicherheit von Ersatzneubau</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 06:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, begr&#252;&#223;t das heutige BGH-Urteil zu den Voraussetzungen einer Verwertungsk&#252;ndigung von Wohnungen in Mehrfamilienh&#228;usern (Az: VIII ZR 155/10). 
&#8222;Die Entscheidung des BGH unterst&#252;tzt in geradezu musterg&#252;ltiger Weise den vom BFW seit langer Zeit wiederholten Hinweis, dass zukunftsf&#228;hige Wohnungsbest&#228;nde viel mehr sind als nur die Verbesserung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, begr&uuml;&szlig;t das heutige BGH-Urteil zu den Voraussetzungen einer Verwertungsk&uuml;ndigung von Wohnungen in Mehrfamilienh&auml;usern (Az: VIII ZR 155/10). </strong></p>
<p>&bdquo;Die Entscheidung des BGH unterst&uuml;tzt in geradezu musterg&uuml;ltiger Weise den vom BFW seit langer Zeit wiederholten Hinweis, dass zukunftsf&auml;hige Wohnungsbest&auml;nde viel mehr sind als nur die Verbesserung der energetischen Geb&auml;udeeigenschaften und im Einzelfall &Uuml;berlegungen zum Ersatzneubau angebracht sein k&ouml;nnen&ldquo;, erkl&auml;rt BFW-Pr&auml;sident Walter Rasch. &bdquo;Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung die Mietrechte keinesfalls auf die leichte Schulter nimmt, sondern eine genaue Einzelfallpr&uuml;fung vornimmt. Dadurch werden Vorbehalte gegen die im Energiekonzept verankerte Ersatzneubauf&ouml;rderung entkr&auml;ftet&ldquo;, so Rasch weiter.<span id="more-5540"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass einem Mieter gek&uuml;ndigt werden kann, wenn sich der noch vorhandene Wohnblock in einem schlechten baulichen Zustand befindet und in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene R&auml;ume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht entspricht, w&auml;hrend mit dem geplanten Neubau moderne, bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden k&ouml;nnen.<br />
&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Vermieter d&#252;rfen Abrechnung &#228;ndern</title>
		<link>http://www.gewerbeimmobilien24.de/gi24-news/bgh-vermieter-duerfen-abrechnung-aendern-245451/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 20:13:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vermieter d&#252;rfen Betriebskostenabrechnungen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auch im Nachhinein korrigieren.
Das Recht auf Korrektur einer Abrechnung gelte auch dann, wenn der Vermieter vermeintliche Guthaben schon an den Mieter ausbezahlt habe, hei&#223;t es in&#160;dem Urteil der Karlsruher Richter. Die Korrektur sei allerdings nur dann wirksam, wenn der Mieter sie sp&#228;testens zw&#246;lf Monate nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img style="width: 232px; height: 120px" hspace="4" alt="BGH: Vermieter d&uuml;rfen Abrechnung &auml;ndern " vspace="2" align="left" width="232" height="157" src="http://www.gewerbeimmobilien24.de/gi24-news/wp-content/uploads/image/justiz.jpg" />Vermieter d&uuml;rfen Betriebskostenabrechnungen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auch im Nachhinein korrigieren</strong>.</p>
<p>Das Recht auf Korrektur einer Abrechnung gelte auch dann, wenn der Vermieter vermeintliche Guthaben schon an den Mieter ausbezahlt habe, hei&szlig;t es in&nbsp;dem Urteil der Karlsruher Richter. Die Korrektur sei allerdings nur dann wirksam, wenn der Mieter sie sp&auml;testens zw&ouml;lf Monate nach dem Abrechnungszeitraum erhalte. Die BGH-Richter wiesen damit die Klage mehrerer Mieter ab. <span id="more-5451"></span></p>
<p><strong>Im Detail</strong>: <strong>Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis </strong></p>
<p>Der BGH hat heute entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter f&uuml;r sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.</p>
<p>Die Kl&auml;ger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in G&uuml;tersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte die Beklagte den Kl&auml;gern die Betriebskostenabrechnung f&uuml;r das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben der Kl&auml;ger in H&ouml;he von 185,96 &euro;, welches die Beklagte im August 2007 dem bei ihr gef&uuml;hrten Mietkonto der Kl&auml;ger gutschrieb. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der Beklagten auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heiz&ouml;l im Wert von 4.613,32 &euro; unber&uuml;cksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte die Beklagte den Kl&auml;gern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und &uuml;bersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein um 138,08 &euro; geringeres Guthaben ergab. Diesen Differenzbetrag buchte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Einzugserm&auml;chtigung im Januar 2008 vom Girokonto der Kl&auml;ger ab. Die Kl&auml;ger begehren die R&uuml;ckzahlung des abgebuchten Betrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl&auml;ger zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kl&auml;ger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachtr&auml;glich &ndash; innerhalb der Abrechnungsfrist gem&auml;&szlig; &sect; 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB* &ndash; zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der urspr&uuml;nglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingef&uuml;hrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des &sect; 556 Abs. 3 BGB* f&uuml;r Betriebskosten gew&auml;hrleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverh&auml;ltnisses nach &uuml;berschaubarer Zeit Klarheit &uuml;ber ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertigt die blo&szlig;e Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden l&auml;sst.</p>
<p>Urteil vom 12. Januar 2011 &ndash; VIII ZR 296/09</p>
<p>Amtsgericht G&uuml;tersloh &ndash; Urteil vom 5. Dezember 2008 &ndash; 10 C 869/08</p>
<p>Landgericht Bielefeld &ndash; Urteil vom 23. September 2009 &ndash; 22 S 46/09 <br />
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		<title>Erschlie&#223;ungsrecht: BVerwg-Urteil k&#246;nnte Grundst&#252;cksbesitzern R&#252;ckzahlungen bringen</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Dec 2010 04:20:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundst&#252;cksk&#228;ufer in ganz Deutschland k&#246;nnen auf R&#252;ckzahlungen in erheblicher H&#246;he hoffen. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, wie die &#34;S&#252;ddeutsche Zeitung&#34; berichtet. Demnach wurden m&#246;glicherweise hunderttausenden B&#252;rgern unzul&#228;ssig hohe Kosten f&#252;r die Grundst&#252;ckserschlie&#223;ung in Rechnung gestellt. Im konkreten Fall hatten die Stadtverwaltung von Bietigheim-Bissingen (Baden-W&#252;rttemberg) eine private Tochtergesellschaft gegr&#252;ndet, die die Erschlie&#223;ung offiziell [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundst&uuml;cksk&auml;ufer in ganz Deutschland k&ouml;nnen auf R&uuml;ckzahlungen in erheblicher H&ouml;he hoffen. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, wie die &quot;S&uuml;ddeutsche Zeitung&quot; berichtet. Demnach wurden m&ouml;glicherweise hunderttausenden B&uuml;rgern unzul&auml;ssig hohe Kosten f&uuml;r die Grundst&uuml;ckserschlie&szlig;ung in Rechnung gestellt. Im konkreten Fall hatten die Stadtverwaltung von Bietigheim-Bissingen (Baden-W&uuml;rttemberg) eine private Tochtergesellschaft gegr&uuml;ndet, die die Erschlie&szlig;ung offiziell durchf&uuml;hrte. Denn private Unternehmen d&uuml;rfen bei der Grundst&uuml;ckserschlie&szlig;ung einen weitaus h&ouml;heren Anteil an die Grundst&uuml;cksk&auml;ufer weitergeben als St&auml;dte und Gemeinden &#8211; und sie d&uuml;rfen dabei auch Posten geltend machen, f&uuml;r die die Kommune zur G&auml;nze selbst aufkommen m&uuml;sste. <span id="more-5352"></span></p>
<p>Solche Konstruktionen gibt es auch bei unz&auml;hligen anderen Kommunen &#8211; und genau die wurden nun vom Bundesverwaltungsgericht gekippt. Ein privates Unternehmen vorzuschieben, das in Wahrheit aber der Kommune geh&ouml;re, und so den Gro&szlig;teil der Erschlie&szlig;ungskosten auf die Grundst&uuml;cksk&auml;ufer abzuw&auml;lzen, sei unzul&auml;ssig, entschied das Gericht. Konstruktionen wie die in Bietigheim-Bissingen k&ouml;nnten nicht als &quot;Dritte&quot; im Sinne einer privaten Gesellschaft agieren &#8211; folglich w&auml;ren alle Rechnungen, die diese Gesellschaften den B&uuml;rgern geschickt h&auml;tten, nichtig. (Az BVerwgG 9 C 8.09) &quot;Dieses Urteil erm&ouml;glicht B&uuml;rgern in ganz Deutschland, zu Unrecht bezahlte Beitr&auml;ge zur&uuml;ck zu fordern&quot;, sagt Rechtsanwalt S&ouml;nke Anders von der Kanzlei Th&uuml;mmel, Sch&uuml;tze &amp; Partner, die die Kl&auml;ger vertreten hat. Er geht davon aus, dass betroffene Grundst&uuml;cksk&auml;ufer f&uuml;r zehn Jahre r&uuml;ckwirkend ihre Anspr&uuml;che geltend werden machen k&ouml;nnen.</p>
<p>Auch die Sprecherin des Bundesverwaltungsgerichtshofs in Leipzig stellt R&uuml;ckzahlungen in Aussicht: &quot;Die Vertr&auml;ge wurde f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt. Da gibt es normalerweise gar keine Verj&auml;hrungsfristen.&quot; Details zu den R&uuml;ckzahlungsmodalit&auml;ten w&uuml;rden wohl in der schriftlichen Urteilsbegr&uuml;ndung erl&auml;utert, die in sechs bis acht Wochen vorliegen werde. Allerdings werden durch das Urteil die Erschlie&szlig;ungsgeb&uuml;hren nicht erlassen, sondern nur gemindert, sagt Anwalt Anders: Denn nach der R&uuml;ckzahlung der unzul&auml;ssig erhobenen Geb&uuml;hren hat die Gemeinde wiederum die M&ouml;glichkeit, die Kosten in der normalen, f&uuml;r Kommunen zul&auml;ssigen H&ouml;he in Rechnung zu stellen. &quot;Die finanzielle Belastung wird sich im Schnitt um etwa 20 Prozent verringern&quot;, sagt Anders.</p>
<p>F&uuml;r Deutschlands Gemeinden k&ouml;nnte das empfindliche finanzielle Einbu&szlig;en bedeuten. Wie viele Kommunen &uuml;ber ihre Tochtergesellschaften &uuml;berh&ouml;hte Geb&uuml;hren verrechnen, konnte der St&auml;dte- und Gemeindebund am Mittwoch nicht sagen. Sollten die R&uuml;ckzahlungsanspr&uuml;che der B&uuml;rger aber so umfassend sein, wie es sich derzeit abzeichne, w&auml;re dies &quot;eine ganz erhebliche Belastung&quot; f&uuml;r die betroffenen Kommunen, hie&szlig; es.<br />
&nbsp;</p>
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		<title>&#8220;Balkonien&#8221;: Was Mieter beachten sollten</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 05:40:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8222;Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute so nah liegt&#8220; &#8211; unter diesem Motto er&#246;ffnen die Deutschen bei w&#228;rmeren Temperaturen die begehrte heimische Balkonsaison. Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen erl&#228;utert, worauf Mieter achten sollten, damit das nachbarschaftliche Zusammenleben nicht beeintr&#228;chtigt wird oder im schlimmsten Fall sogar eine K&#252;ndigung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&bdquo;Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute so nah liegt&ldquo; &ndash; unter diesem Motto er&ouml;ffnen die Deutschen bei w&auml;rmeren Temperaturen die begehrte heimische Balkonsaison. Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen erl&auml;utert, worauf Mieter achten sollten, damit das nachbarschaftliche Zusammenleben nicht beeintr&auml;chtigt wird oder im schlimmsten Fall sogar eine K&uuml;ndigung des Vermieters ins Haus flattert.<span id="more-5148"></span></p>
<p><strong>Grillen auf dem Balkon grunds&auml;tzlich erlaubt</strong></p>
<p>&bdquo;H&auml;ufigster Streitpunkt beim Thema Balkon ist das Grillen, zu dem Hunderte von Urteilen vor Gericht existieren. Immer wieder kommt es zu Beschwerden wegen L&auml;rm- und Qualmbel&auml;stigung. Dabei verh&auml;ngen die Gerichte nur in Ausnahmef&auml;llen ein grunds&auml;tzliches Grillverbot. Es m&uuml;ssen jedoch bestimmte Grenzen und Zeiten eingehalten werden. Es gilt: Der Nachbar darf nicht &uuml;berm&auml;&szlig;ig bel&auml;stigt werden&ldquo;, erkl&auml;rt BFW-Rechtsreferent Bruch. Da Grillen zu den Sommermonaten einfach dazugeh&ouml;rt, muss es generell geduldet werden. So sah z.B. das Landgericht M&uuml;nchen I. 16 Mal grillen in den Monaten Mai bis August als noch zumutbar an (Az. 15 S 22735/03 vom 12.01.2007). Anderes gilt jedoch, wenn in der Hausordnung oder im Mietvertrag ein Grillverbot von vornherein vereinbart wurde. Gerade bei neuen Mietvertr&auml;gen kann dies durchaus vorkommen. Verst&ouml;&szlig;e gegen dieses Verbot k&ouml;nnen den Vermieter dann sogar zur K&uuml;ndgung des Mietvertrages berechtigen (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01). &bdquo;Ansonsten sollten Mieter von vornherein darauf achten, dass der Nachbar weder durch starken, andauernden Qualm und L&auml;rm noch durch den Geruch von Spiritus bel&auml;stigt wird. &Auml;rger kann man vermeiden, indem man auf einen Elektrogrill ausweicht und auf die Einhaltung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr achtet&ldquo;, erl&auml;utert Bruch. Bevor man gegen vermeintlich st&ouml;renden Qualm gerichtlich vorgeht, sollte man sich aber dar&uuml;ber im Klaren sein, dass aufgrund der Dauer der Gerichtsverfahren Streit und &Auml;rger selbst dann noch andauern, wenn der Rauch sich schon lange verzogen hat.</p>
<p><strong>Blumenk&auml;sten sicher anbringen</strong></p>
<p>Jeder hat seine ganz individuellen Vorstellungen von der Gestaltung seines Balkons, die sich bei der Ber&uuml;cksichtigung einiger Grundregeln ohne Probleme verwirklichen lassen. &bdquo;Kletterpflanzen d&uuml;rfen nicht bis zum Nachbarn her&uuml;berwuchern. Und auch das Gie&szlig;wasser und herunterfallende Bestandteile der Pflanzen in den Blumenk&auml;sten d&uuml;rfen die anderen nicht st&ouml;ren&ldquo;, erkl&auml;rt Bruch. Besonders wichtig ist das sichere Anbringen der Blumenk&auml;sten: &bdquo;Sie d&uuml;rfen auch bei st&auml;rkerem Unwetter nicht vom Balkon fallen&ldquo;, so der BFW-Experte (Landgericht Hamburg, Az. 316 S 79/04). Er empfiehlt, Blumenk&auml;sten einfach an der Innenseite des Balkons anzubringen. Generell gilt bei allen Versch&ouml;nerungsvorhaben, dass das Mauerwerk der Fassade nicht besch&auml;digt werden darf. So entschied das Amtsgericht Berlin-Sch&ouml;neberg nach einem Verbot der Hausverwaltung, dass Blumenk&auml;sten auf dem Fensterblech aufgestellt werden d&uuml;rfen, sofern das Fensterblech und die Fassade nicht besch&auml;digt werden (Az. 13 C 356/00).</p>
<p><strong>Privatsph&auml;re auf dem Balkon</strong></p>
<p>Zum Wohlf&uuml;hlen zwischen dem frisch gepflanzten Gr&uuml;n auf dem Balkon geh&ouml;rt auch die ungest&ouml;rte Privatsph&auml;re. &bdquo;Wer einen Sichtschutz schaffen m&ouml;chte, sollte allerdings zun&auml;chst den Vermieter fragen, um auf der sicheren Seite zu sein&ldquo;, r&auml;t Rechtsexperte Bruch. &bdquo;Verkleidungen sollten nicht h&ouml;her als die Balkonbr&uuml;stung sein und auch im Hinblick auf das Aussehen bzw. die Farbe nicht aus dem Rahmen fallen&ldquo;, erl&auml;utert er weiter (Amtsgericht K&ouml;ln, Az. 212 C 124/98). Umfangreichere Verkleidungen k&ouml;nnen als zu starke optische Beeintr&auml;chtigung der Hausfassade gelten und insbesondere in Eigentumswohnanlagen zu Problemen f&uuml;hren.</p>
<p>(Gi24/BFW)</p>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht setzt Discountern Grenzen</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jan 2010 07:48:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>GI24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Grundsatzurteil den stark wachsenden Discountern ihre Grenzen aufgezeigt (BVerwG 4 C 1.08; BVerwG 4 C 2.08, 17.12.2009), stellt der BFW Bundesverband Freier Immobilienund Wohnungsunternehmen in einer Stellungnahme zum Urteil Mitte Dezember fest.
Demnach ist der Bau eines Discountmarktes nur dann zul&#228;ssig, wenn alteingesessene Gesch&#228;fte in der Nachbarschaft nicht gesch&#228;digt werden, hei&#223;t [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img hspace="4" alt="Bundesverwaltungsgericht setzt Discountern Grenzen" vspace="2" align="left" width="199" height="135" src="http://www.gewerbeimmobilien24.de/gi24-news/wp-content/uploads/image/justiz.jpg" />Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Grundsatzurteil den stark wachsenden Discountern ihre Grenzen aufgezeigt (BVerwG 4 C 1.08; BVerwG 4 C 2.08, 17.12.2009), stellt der BFW Bundesverband Freier Immobilienund Wohnungsunternehmen in einer Stellungnahme zum Urteil Mitte Dezember fest</strong>.</p>
<p>Demnach ist der Bau eines Discountmarktes nur dann zul&auml;ssig, wenn alteingesessene Gesch&auml;fte in der Nachbarschaft nicht gesch&auml;digt werden, hei&szlig;t es in dem Urteil aus Leipzig. Im konkreten Fall hatten zwei Lebensmittel-Discounter geklagt, die sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids f&uuml;r den Bau von M&auml;rkten in M&uuml;nchen bzw. K&ouml;ln wenden. Nach &sect; 34 Abs. 3 BauGB d&uuml;rfen von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils an sich zul&auml;ssig sind, keine sch&auml;dlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ziel ist die Erhaltung gewachsener st&auml;dtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung.<span id="more-5077"></span></p>
<p>&bdquo;Es ist wichtig und notwendig gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in den Grundsatzentscheidungen vom 17.12.2009 erstmals ausdr&uuml;cklich klargestellt hat, dass auch solchen Einkaufsbereichen eine Funktion als &bdquo;zentraler Versorgungsbereich&ldquo; zukommen kann, die nur ein im Wesentlichen fu&szlig;l&auml;ufiges Einzugsgebiet haben und damit nur der Nahversorgung dienen k&ouml;nnen&ldquo;, so Dr. Johannes Grooterhorst von der D&uuml;sseldorfer Kanzlei Grooterhorst &amp; Partner Rechtsanw&auml;lte: &bdquo;Neuansiedlungen von Einzelhandel m&uuml;ssen in Zukunft noch st&auml;rker als sowieso schon auf die vorhandene Zentrenstruktur in der jeweiligen Gemeinde abgestimmt werden. Diese Grunds&auml;tze gelten auch &ndash; wie entschieden &#8211; f&uuml;r Discounter bis 800 qm Verkaufsfl&auml;che!&ldquo;</p>
<p>Auch Katrin Grumme, Vorsitzende des Arbeitskreises Einzelhandel beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen sieht darin &bdquo;grunds&auml;tzlich ein positives Signal&ldquo;, da der Trend zu einer bewussten Stadtentwicklung gef&ouml;rdert werde, die den Dialog aller Beteiligten &ndash; Einzelh&auml;ndler, Eigent&uuml;mer, Investoren und Politik &ndash; erfordere. Doch statt nur auf Gutachten und Rechtsprechung zu reagieren sollten sich St&auml;dte und Gemeinden mit den Einflussfaktoren f&uuml;r die Stadtteil- und Innenstadtentwicklung wie Demografie, Nachhaltigkeit und Attraktivit&auml;t auseinandersetzen. &bdquo;Der Lebensmitteleinzelhandelsmarkt war in den vergangenen Jahren nicht mehr durch Bedarfsdeckung, sondern durch einen Verdr&auml;ngungswettbewerb gekennzeichnet&ldquo;, so Grumme weiter. &bdquo;Zwar galt dieser den gro&szlig;en Mitbewerbern, ist aber verst&auml;rkt zu Lasten der gewachsenen Stadtstrukturen erfolgt&ldquo;. Discounter und gro&szlig;fl&auml;chige Lebensmittelm&auml;rkte sollten aber nicht per se verteufelt werden, da diese Formate f&uuml;r eine breite Bev&ouml;lkerungsschicht die Versorgungsstruktur mit preiswerten Lebensmitteln darstelle.</p>
<blockquote>
<p>Mit Schlagzeilen wie, &bdquo;D&auml;mpfer f&uuml;r Expansion der Discounter&ldquo; und &bdquo;Bundesrichter sch&uuml;tzen alteingesessene Gesch&auml;fte&ldquo; titelte die Presse nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. In ihrem Urteil hatten die obersten Verwaltungsrichter den St&auml;dten K&ouml;ln und M&uuml;nchen recht gegeben, die die Ansiedlung von Lebensmittel- Discountern in der N&auml;he von bereits bestehenden Einzelhandels-M&auml;rkten untersagt hatten &ndash; zum Schutz der fu&szlig;l&auml;ufigen Nahversorgung. Grundlage des Urteils ist &sect; 34 Abs. 3 BauGesetzbuch. Der legt fest, dass neue Bauvorhaben, die in einem Ortsteil zwar grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig sind, dennoch auf ihre negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in den betroffenen oder benachbarten Gemeinden zu &uuml;berpr&uuml;fen sind &#8211; und bei negativer Wirkung verboten werden d&uuml;rfen. Bislang hatten die Lebensmittel-Discounter, die mit ihren Sortimenten aus 1 000 bis 1 500 schnelldrehenden Artikeln mit relativ kleinen Fl&auml;chen auskommen, davon profitiert, dass sie nicht unter &sect; 11, Abs. 3 der Baunutzungsverordnung fallen.</p>
<p>Denn danach k&ouml;nnen die Kommunen die Geschossfl&auml;chen von M&auml;rkten in Wohn- und Mischgebieten auf 1 200 qm &ndash; das sind 700 qm Verkaufsfl&auml;che &#8211; beschr&auml;nken. Dass Discounter heute einen Anteil von 43% am Lebensmittelumsatz haben und oft als einzige die Nahversorgung sichern, ist Folge der Restriktionen. Benachteiligt wurden bei der Reglementierung von 1986 die Superm&auml;rkte, die bei einem breiten Sortiment aus Fertiggerichten, Frische- Produkten, Backwaren und Getr&auml;nken im Mehrweg-System mit ihren 10 000 bis 15 000 Artikeln f&uuml;r eine gute Nahversorgung etwa 1 500 qm Verkaufsfl&auml;che und 2 000 qm Geschossfl&auml;che ben&ouml;tigen. Bestrebungen der Lebensmittel-Konzerne Rewe und Edeka, denen Tausende von selbstst&auml;ndigen Lebensmitteleinzelh&auml;ndler angeh&ouml;ren, den Gesetzgeber zum Anheben der Geschossfl&auml;chen-Begrenzung zu bewegen &ndash; im Interesse des Mittelstands &ndash; und um &bdquo;Waffengleichheit&ldquo; mit den Discountern herzustellen, blieben erfolglos. Im Interesse einer ausgewogenen innerst&auml;dtischen Nahversorgung f&uuml;r &auml;rmere wie wohlhabende Bev&ouml;lkerungsgruppen w&auml;re es aber notwendig, wenn sich beide Vertriebsformen gleicherma&szlig;en entwickeln k&ouml;nnten &ndash; auch um die heute bestehenden Fehlentwicklungen zu korrigieren.</p>
<p>H&auml;ufig suchen vollsortierte Superm&auml;rkte und Discounter sogar die Nachbarschaft, weil sie sich erg&auml;nzen. Das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt in diesem Kontext nun eine weitere &#8211; zweifelhafte &#8211; B&uuml;rokratisierung des Baurechts dar, die der Nahversorgung nicht unbedingt f&ouml;rderlich ist. Denn wenn schon ein kleiner Discounter das bestehende Nahversorgungszentrum gef&auml;hrdet, dann stellt sich die Frage, wie wettbewerbsf&auml;hig dieses Zentrum tats&auml;chlich ist? M&ouml;glicherweise gibt es bessere Methoden einen Standort z. B. durch Vergr&ouml;&szlig;erung aufzuwerten, statt immer nur alles zu verbieten.</p>
</blockquote>
<p>(Gi24/HIR, Nr. 62)</p>
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