14. Juli 2008

Die Klägerin des Verfahrens vermietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 16.12.1993 ein auf näher bezeichnetem Grundstück noch zu errichtendes Hotel für 15 Jahre, beginnend am Tag der Übergabe. Nach Fertigstellung des Hotelgebäudes vollzogen die Parteien am 10.01.1995 die Übergabe des Objekts und legten gemäß eines Bestätigungsschreibens der Beklagten den Mietbeginn in Abweichung von § 2 Nr. 1 des Mietvertrags einverständlich auf den 02.01.1995 fest. Mit Schreiben vom 23.03.2006 kündigte die Beklagte den Mietvertrag zum 30.09.2006. Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Kündigung Weiterlesen »
10. Juli 2008
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Grundsätzlich verstößt eine AGB-Regelung im Mietvertrag, mit der die Kosten für die „kaufmännische und technische Hausverwaltung“ als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, nicht gegen §§ 305c, 307 BGB (OLG Köln, Urteil vom 18.01.2008 – 1 U 40/07, GuT 2008, 31). Weiterlesen »
01. Januar 2008
Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen Anhaltspunkte dafür liefern, welche Vertragsbestandteile wichtig sind und von Ihnen beachtet werden sollten. Wegen des Umfangs der heute in Mietverträgen enthaltenen Regelungen, erhebt die nachfolgende Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern möchte lediglich eine erste Orientierung bieten. Insbesondere bei langfristigen Zeitmietverträgen ist für beide Vertragsparteien anwaltschaftliche Beratung vor Unterzeichnung des Mietvertrages zu empfehlen, so dass es später kein böses Erwachen gibt. Die nachfolgende Aufstellung kann eine solche Beratung nicht ersetzen. Weiterlesen »
31. Dezember 2007
Der Maklervertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 652 bis 655 BGB unter der veralteten Bezeichnung „Mäklervertrag“ geregelt. Nachfolgende Ausführungen konzentrieren sich auf die Geschäfte der Makler, die gewerbsmäßig Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und gewerbliche Räume vermitteln oder nachweisen. Diese Makler bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt unter anderem die Verpflichtungen des Maklers bei seiner Berufsausübung. Weiterlesen »
01. Juli 2007
Das nachstehende Vertragsformular soll eine erste Orientierung bieten, aber nicht als abschießendes Muster dienen, da bei einem Mietvertrag stehts die Besonderheiten des Einzelfalls Weiterlesen »
21. März 2007
Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. Der BGH hat zu diesem Punkt festgehalten (BGH, Urteil vom 21.03.2007, XII ZR 255/04), dass die Sicherheitsleistung der Absicherung des Anspruchs des Vermieters auf künftige Leistungen dient. Weiterlesen »
18. Januar 2007
Ein Makler ist bei der Weitergabe von Objektangaben des Verkäufers grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Angaben des Verkäufers einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für den Makler aufgrund der ausgehändigten Unterlagen und Information aufdrängt, dass eine Fehlkalkulation bzw. Fehlinformation des Verkäufers vorliegt. Der Makler ist grundsätzlich dazu befugt, Informationen, die er vom Verkäufer erhält, ungeprüft an den Käufer weiter zu geben. Er muss die Information allerdings mit der erforderlichen Sorgfalt einholen und sondieren, bevor er Angaben zum Vertragsobjekt oder zu dessen Eigenschaften macht. Hierzu gehört auch, dass keine Angaben ins Expose übernommen werden sollten, die nach den in seinem Berufstand vorausgesetzten Erkenntnissen ersichtlich unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind (BGH-Urteil vom 18.01.2007, III ZR 146/06).
18. Januar 2007
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteilen vom 04.05.2006 und 18.01.2007 entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007, 10 U 102/06), dass die formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auch bei Gewerbemietverträgen unwirksam ist. Weiterlesen »
23. November 2006
Eine die Provision rechtfertigende Nachweisleistung kann auch dann vorliegen, wenn der zwischen dem Auftraggeber und dem vom Makler nachgewiesenen Kaufinteressenten geschlossene Vertrag erst zu Stande gekommen ist, nachdem ein zuvor mit einem anderen Interessenten geschlossener Kaufvertrag durch Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts gescheitert ist. Bei einem zeitlich befristeten, im Übrigen aber vorbehaltslosen Rücktrittsrecht, bleibt der Kaufvertrag so lange in der Schwebe, wie das Rücktrittsrecht noch ausgeübt werden kann. Bis dahin ist das Objekt noch nicht endgültig veräußert und der Verkäufer immer noch latent verkaufsbereit. Eine endgültige vertragliche Bindung wird erst zu dem Zeitpunkt begründet, in dem das Rücktrittsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob das Rücktrittsrecht beiden Kaufvertragsparteien eingeräumt worden ist oder nur einer Partei und ob gerade die zum Rücktritt berechtigte Vertragspartei Auftraggeber des Maklers ist. Solange die Rücktrittsmöglichkeit noch nicht verstrichen ist, kann von einer weiter bestehenden Verkaufsbereitschaft des Eigentümers noch gesprochen werden, der sich durch die Festlegung des Rücktrittsrechts noch nicht endgültig gebunden hat. Praxishinweis: Es kann sich daher für den Makler lohnen, die weitere Entwicklung des Vertragsobjekts im Auge zu behalten (BGH-Urteil vom 23.11.2006, III ZR 52/06).
16. November 2006
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erklärt derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten“ im geschäftlichen Verkehr auftritt, noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Hauptvertrag geschlossen wird. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von dem Interessenten im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den im Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will (BGH-Urteil vom 16.11.2006, III ZR 57/06).
