Verträge sind Verträge, die einzuhalten sind – oder?
Es kommt auch darauf an, wie verbindlich gewisse Abreden vereinbart sind. Das musste ein Grundstückseigentümer erfahren, dessen Nachbarn wechselten. Der Neue wollte von Zugeständnissen, die sein Vorgänger gemacht hatte, nichts mehr wissen. Und die Justiz gab ihm Recht. Mit Zustimmung seines alten Nachbarn hatte ein Grundstücksbesitzer eine Privatstraße entlang beider Grundstücke gebaut. Doch dann verkaufte der Mann seine Immobilie und der neue Eigentümer war mit der Verabredung des Vorbesitzers ganz und gar nicht einverstanden. Er forderte auf Kosten des Nachbarn eine Verstärkung der bereits vorhandenen Grenzmauer auf seinem Grundstück, weil die Privatstraße einen zunehmend mechanischen Druck ausübe. Dise Ausgaben wollte der Betroffene nicht machen. Er berief sich auf die Abrede mit dem Vorgänger.
Die Richter der höchstrichterlichen Instanz stellten sich auf den Standpunkt, dass der Rechtsnachfolger an die Abrede nicht grundsätzlich gebunden sei. Angesichts dieser vom Nachbargrundstück ausgehenden Störung könne er durchaus bauliche Schutzmaßnahmen fordern. Wenn zwei Parteien wirklich dauerhafte juristische Sicherheit schaffen wollten, so der Bundesgerichtshof, müssten sie das Recht zum Betrieb der Privatstraße im Grundbuch eintragen oder es zumindest im Kaufvertrag mit dem neuen Nachbarn vermerken lassen (BGH AZ V ZR 31/07). (GI24/DIB, Nr. 205, Foto: © Andrea Kusajda, pixelio.de)
Weitere Artikel, die Sie auch interessieren könnten: