Provision auch bei nachträglichem Vertragsschluss

23. November 2006

Eine die Provision rechtfertigende Nachweisleistung kann auch dann vorliegen, wenn der zwischen dem Auftraggeber und dem vom Makler nachgewiesenen Kaufinteressenten geschlossene Vertrag erst zu Stande gekommen ist, nachdem ein zuvor mit einem anderen Interessenten geschlossener Kaufvertrag durch Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts gescheitert ist. Bei einem zeitlich befristeten, im Übrigen aber vorbehaltslosen Rücktrittsrecht, bleibt der Kaufvertrag so lange in der Schwebe, wie das Rücktrittsrecht noch ausgeübt werden kann. Bis dahin ist das Objekt noch nicht endgültig veräußert und der Verkäufer immer noch latent verkaufsbereit. Eine endgültige vertragliche Bindung wird erst zu dem Zeitpunkt begründet, in dem das Rücktrittsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob das Rücktrittsrecht beiden Kaufvertragsparteien eingeräumt worden ist oder nur einer Partei und ob gerade die zum Rücktritt berechtigte Vertragspartei Auftraggeber des Maklers ist. Solange die Rücktrittsmöglichkeit noch nicht verstrichen ist, kann von einer weiter bestehenden Verkaufsbereitschaft des Eigentümers noch gesprochen werden, der sich durch die Festlegung des Rücktrittsrechts noch nicht endgültig gebunden hat. Praxishinweis: Es kann sich daher für den Makler lohnen, die weitere Entwicklung des Vertragsobjekts im Auge zu behalten (BGH-Urteil vom 23.11.2006, III ZR 52/06).
 

 


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