«Hartz IV»-Empfänger müssen Maklercourtage selbst zahlen

«Hartz IV»-Empfänger müssen die Maklercourtage bei einem Hausverkauf selbst zahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit einem am Donnerstag in Essen veröffentlichten Urteil. Die Behörden könnten nur Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung übernehmen, falls ein «Hartz IV»-Empfänger sein Haus verkauft, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen. Eine Maklercourtage bei einem Hausverkauf lasse sich weder dem Begriff des Umzugs selbst zuordnen, noch sei sie mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung verbunden.

Geklagt hatte ein «Hartz IV»-Empfänger aus dem Rhein-Erft-Kreis. Er hatte mit seiner Frau und der 1987 geborenen Tochter ein 170 Quadratmeter großes Eigenheim mit einem Schätzwert von 280 000 Euro bewohnt. Der Kläger hatte das Haus mit Hilfe eines Maklers Ende 2005 verkauft, nachdem die zuständige Arbeitsgemeinschaft die dafür anfallenden laufenden Kosten nicht mehr übernehmen wollte. Die Provision des Maklers betrug über 4000 Euro.

Der Kläger hatte argumentiert, innerhalb der von der Behörde gesetzten Umzugsfrist von sechs Monaten sei ihm der Hausverkauf nur durch einen Makler möglich gewesen. Das LSG hat Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (LSG NRW, Urteil vom 02.03.2009 – Az. L 19 AS 61/08).

gi24/News Adhoc

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