Investoren fordern sachgerechten Umgang mit Denkmälern

Denkmalbehörden und Finanzämter streiten vermehrt, welche Gebäude förderwürdig sind und welche nicht. „Eigentümer von Denkmalimmobilien werden in letzter Zeit häufig enttäuscht. Obwohl die Denkmalschutzbehörde die erforderliche Bescheinigung erteilt hat, dass die Baumaßnahmen zur Erhaltung des Denkmals erforderlich sind, verweigert ihnen das Finanzamt die erhöhten steuerlichen Absetzungen nach § 7 i EStG. Dies gilt insbesondere für Dachgeschosswohnungen, aber auch bei einer Umnutzung des Gebäudes“, kritisiert Ira von Cölln, Steuerexpertin beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft.

„Die Investitionsbereitschaft von Unternehmen in denkmalgeschützte Gebäude kann aber nur durch angemessene Abschreibungsmöglichkeiten erhalten werden, die den bürokratischen und bautechnischen Mehraufwand ausgleichen. Wir fordern daher, dass die Finanzämter im Rahmen der Bescheinigungspraxis für Denkmäler dem Sachverstand der Denkmalbehörden folgen.“

Zu begrüßen sei daher, dass Bundesfinanzminister Peer Steinbrück nun in einem Schreiben die Landesfinanzminister darum gebeten hat, dass Finanzämter in der derzeitigen Krisensituation kulanter gegenüber Unternehmen und Selbstständigen sein sollen. Vor allem sollen sie bei Anträgen auf Stundung, Erlass, Vollstreckungsaufschub oder Anpassung der Vorauszahlungen großzügig entscheiden und die Unternehmen unterstützen. „Dies kann auch ein Signal für eine Entspannung im Streit zwischen Denkmal- und Finanzbehörden sein, um Denkmalprojekte weiter attraktiv zu halten“, betont von Cölln.

Investitionen in den Denkmalschutz werden durch § 7i EStG gefördert, um den denkmalpflegerischen Mehraufwand zu entschädigen. Bei der Sanierung eines Denkmals können acht Jahre neun Prozent und vier weitere Jahre sieben Prozent der Sanierungskosten abgeschrieben werden. Die Bescheinigung der Landesbehörde der Denkmalpflege ist erforderlich, um dann bei der Steuererklärung die Abschreibungen geltend zu machen. Wenn an den Gebäuden Erweiterungen wie beispielsweise Dachausbauten vorgenommen werden, entscheiden die Finanzämter gelegentlich gegen die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen, da e keine Förderwürdigkeit vorliege, obwohl das Denkmalamt als bescheinigende Behörde dem Investor zuvor die Denkmalwürdigkeit und damit die Abschreibung zugesagt hatte.

gi24/BFW

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