Das OLG Köln hat mit Urteil vom 20.10.2006 entschieden, dass § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht analog für Mietverhältnisse über Geschäftsraum anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung ist die Geltendmachung einer Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, wenn er die Abrechnung nicht bis zum Ablauf des 31.12. des Folgejahres vorlegt. Eine Nachforderung von Nebenkosten ist damit im gewerblichen Mietrecht nur im Fall der Einrede der Verjährung, bei ausdrücklicher vertraglicher Abrede oder im Fall der Verwirkung ausgeschlossen. Eine Verwirkung liegt dann vor, wenn mehrere Jahre verstreichen, ohne dass der Vermieter Nebenkosten nachfordert und weitere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Vermieter auch die Forderungen nicht mehr geltend machen wollte (OLG Köln, Urteil vom 20.10.2006,1 U 12/06).