Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, begrüßt die geplante Nachjustierung der Zinsschranke schon ab 2008. „Wir befürworten diese Änderungen, da sie die zu scharfen Grenzen der Zinsschranke abmildern und dafür sorgen, dass in Zeiten der Wirtschaftskrise nicht auch noch stabile Unternehmen in Wanken geraten“, sagte BFW-Präsident Walter Rasch im Vorfeld der heutigen öffentlichen Anhörung des Bundestagsfinanzausschusses. „Allerdings sollten die vorgeschlagenen Änderungen als unbefristete Lösungen eingeführt werden, um Unternehmen nicht ab 2011 in die Zinsschranke laufen zu lassen.“
Der Finanzausschuss des Bundesrates hatte in seiner Sitzung am 31. März 2009 im Rahmen des sogenannten Bürgerentlastungsgesetzes Änderungen bei der Zinsschranke und Verlustabzugsregel vorgeschlagen.
Demnach soll die Freigrenze für den generell unschädlichen Zinsaufwand für die Jahre 2008 bis 2010 von einer auf drei Millionen Euro steigen, um kleinere Unternehmen zu schonen. „Wir befürworten die Anhebung der Freigrenze, um auch in der Immobilienwirtschaft einen stärkeren Mittelstandsbezug herzustellen. Die Anhebung der Grenze auf drei Millionen Euro ist allerdings nach dem Entwurf auf die Jahre 2008 bis 2010 begrenzt“, erklärte Rasch. Eine befristete Lösung sei zu kurzsichtig. Gerade Immobilienunternehmen seien aufgrund ihres oftmals großen Fremdfinanzierungsbedarfs bei der Zinsschranke deutlich benachteiligt. Die aktuell geltende Freigrenze in Höhe von einer Million Euro, die dann auch 2011 wieder greifen würde, werde bei einem Zinssatz von fünf Prozent durch ein fremdfinanziertes Investitionsvolumen von 20 Millionen Euro bereits überschritten – ein Betrag, bei dem große Modernisierungsvorhaben und Projektentwicklungen in der Regel erst begännen. „Wir plädieren daher für eine unbefristete Anhebung der Freigrenze, um auch nach 2011 eine angemessene Berücksichtigung der Finanzierungsbedingungen der Immobilienbranche zu gewährleisten“, so der BFW-Präsident.
Positiv bewertete Rasch auch die geplanten Änderungen bei der Verlustabzugsregel des § 8c KStG. Durch Einführung einer an die Regelungen der Insolvenzordnung angelehnten Sanierungsklausel soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Anteilseignerwechsel von Kapitalgesellschaften ausgeschlossen sein, wenn dieser zur Rettung des Unternehmens erfolgt. „Dies ist gut, da es auch dazu führt, dass für insolvenzträchtige Unternehmen noch Investoren gefunden werden können. Aber auch für diese bis 2010 begrenzte Regelung fordern wir eine unbefristete Lösung“, erläuterte Rasch.
Was bedeutet die Zinsschrankenregelung?
Die Zinsschrankenregelung bestimmt, dass Zinsen, die bei der Finanzierung anfallen, grundsätzlich nur noch bis zur Höhe der Zinserträge steuermindernd berücksichtigt werden können. Zinsaufwendungen, die darüber hinausgehen, sind nur bis 30 Prozent des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBiTDA) abzugsfähig. Der Zinsschranke unterliegt der Zinssaldo nicht, wenn der negative Zinssaldo unter einer Millionen Euro liegt (Freigrenze). Gerade in Zeiten des konjunkturellen Abschwungs führt die Zinsschranke bei stark fremdfinanzierten Branchen wie der Immobilienbranche zu erheblichen Schwierigkeiten. Der BFW hatte in der Vergangenheit mehrfach angemahnt, die Finanzierungsbedingungen in der Immobilienbranche angemessen zu berücksichtigen. Bereits in wirtschaftlich stabilen Zeiten hätte die Einbeziehung der Fremdkapitalzinsen in die steuerliche Bemessungsgrundlage die Investitionskraft der Branche durch eine gravierende steuerliche Mehrbelastung geschwächt, wie ein Gutachten der Deloitte im Auftrag des BFW 2008 deutlich belegte.
gi24/BFW
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