Es ist in der Regel erforderlich, dass der Makler interessierten Kunden nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringt, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder Vermieters benennt. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht gemäß § 652 Abs. 1 BGB in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages". Da der Kunde Verhandlungen zum Vertragsabschluss nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinem am Kauf oder an der Anmietung interessierten Kunden im allgemeinen den Verkäufer oder Vermieter mit Anschrift namentlich benennen müssen. Trotzdem kann im Ausnahmefall ein ausreichender Nachweis im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namensangabe des Interessenten ist entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Vertragspartners erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. Die Nichtnennung des Eigentümers kann den Provisionsanspruch ferner dann nicht zu Fall bringen, wenn es dem Maklerkunden vorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Grundstücks schlüssig werden wollte. Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Hauptvertragsabschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, ergibt sich daraus der Ursachenzusammenhang von selbst. Als ein angemessener Zeitabstand wurde nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit ein Zeitraum bis zu 6 Monaten angesehen. Liegt zwischen Nachweis und Vertragsschluss ein längerer Zeitraum, den der BGH in der hiesigen Entscheidung mit mindestens einem Jahr näher zeitlich eingrenzt, so besteht keine Kausalitätsvermutung mehr zwischen Nachweis und Hauptvertragsschluss. Es liegt dann an dem Makler, zu beweisen, dass seine Tätigkeit für den Hauptvertrag noch kausal war (BGH-Urteil vom 06.07.2006, III ZR 379/04).