Zur Zulässigkeit einer formularvertraglichen Kautionsabrede

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 04.09.2006 entschieden, dass eine Kautionsvereinbarung in Höhe der siebenfachen Monatsmiete bei einem längeren Gewerbemietverhältnis regelmäßig nicht schikanös ist. Die Höhe der Sicherheit, welche die Gewerbemietparteien vereinbaren können, ist anders als bei der Wohnraummiete (dort § 551 BGB: Maximal drei Nettomonatsmieten) grundsätzlich nicht begrenzt. Nach Auffassung des OLG Brandenburg liegen die Voraussetzungen einer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Wucher bei einer Kautionsabsprache grundsätzlich nicht vor. Eine unzulässige Vereinbarung kann allenfalls dann vorliegen, wenn die Kautionshöhe schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt wäre. Da eine Kaution alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis decken soll, also nicht nur Mietforderungen, sondern auch Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, Nebenansprüche und Kosten der Rechtsverfolgung, ist es bei einem längeren Gewerbemietverhältnis (im vorliegenden Fall: fünf Jahre) als nicht schikanös anzusehen, wenn diese das Siebenfache einer Monatsmiete beträgt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2006, 3 U 78/06).