Aktuelle Info zu Mieteransprüchen bei Hochwasserschäden

Mieterbund Sachsen erläutert Rechtslage. Die meisten Kosten muss der Vermieter tragen.

Das Hochwasser in Sachsen geht langsam zurück. Was bleibt sind neben zahlreichen Schäden an Häusern und in Wohnungen vor allem viele Fragen, wer für Verunreinigungen und Zerstörungen die Kosten übernimmt. Der Mieterbund Sachsen weist die Mieter darauf hin, dass in den meisten Fällen der Vermieter in der Verantwortung ist und rät im Zweifelsfall zu einer genauen Prüfung.

„Die Gesetzeslage und unzählige Gerichtsentscheidungen bestätigen: Der Mieter muss für einen Großteil der entstandenen Kosten durch Hochwasser nicht zahlen. Lediglich in Einzelfällen kann der Vermieter nicht zur Abstellung des Mangels verpflichtet werden“, sagt Anke Matejka, Vorsitzende des Mieterbundes Sachsen. Die Mietrechtsexpertin empfiehlt, die bestehenden Rechte unbedingt wahrzunehmen.

So müssen beispielsweise Gebäudeschäden und Wohnungsschäden durch das eingedrungene Hochwasser durch den Eigentümer beziehungsweise Vermieter beseitigt werden. Auch für das Abpumpen des Wassers aus den Kellern beziehungsweise den Wohnungen ist der Vermieter verantwortlich. Das trifft auch für das Trockenlegen der Wohnung zu.

Matejka: „Nicht zahlen muss der Vermieter allerdings für Einrichtungsgegenstände, die sich im Eigentum des Mieters befinden. Das können beispielsweise das Mobiliar, Teppiche, Elektrogeräte oder Kleidung sein. Hier ist jeder Mieter selbst verantwortlich.“ Eine Ausnahme macht die Rechtssprechung allerdings, wenn die Gegenstände Teil des Mietvertrages sind. „In einigen Wohnungen sind zum Beispiel Einbauküchen fest integriert und werden über den Mietzins abgegolten. Die Kosten für eine eventuell notwendige Neuanschaffung oder Reparatur können dann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Auch für erforderlich werdende Tapezier- und Anstreicharbeiten auf Grund der Wasserschäden muss der Vermieter eintreten“, erklärt die Vorsitzende des Mieterbundes Sachsen.

Versicherungen, wie die Hausratversicherung, treten für diese Schäden im Übrigen nicht ein. Versichert sind im Regelfall nur Leitungswasserschäden beziehungsweise Schäden aufgrund eines Wasserrohrbruchs. Hochwasserschäden sind nur versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt oder hierfür eine Extrapolice abgeschlossen worden ist. „Alte DDR-Hausratversicherungen beinhalten noch diesen Schutz gegen Elementarschäden. Versichert ist nur, wer diese Versicherung jetzt noch unverändert hat“ klärt Anke Matejka auf und ergänzt: „Soweit Versicherungen heute überhaupt gegen Elementarschäden versichern, richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie nach Risikoklassen.“

Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind allenfalls im Einzelfall denkbar, wenn den Eigentümer ein Verschulden trifft. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn trotz Mängelanzeige und Aufforderung, ein defektes Rückstauventil zu reparieren, nichts passiert ist und deshalb jetzt ein Schaden eintritt.

Solange die Wohnung auf Grund des Hochwassers nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, hat der Mieter das Recht zur Mietminderung. Steht die Wohnung vollständig unter Wasser, ist sie unbewohnbar. Die Miete kann dann um 100 Prozent gekürzt werden.

Matejka: „Im Extremfall, bei drohenden Gesundheitsgefährdungen, wenn über längere Zeit Schlamm und Fäkalien beispielsweise in der Wohnung stehen, hat der Mieter sogar das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.“