Kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Kaution

Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. Der BGH hat zu diesem Punkt festgehalten (BGH, Urteil vom 21.03.2007, XII ZR 255/04), dass die Sicherheitsleistung der Absicherung des Anspruchs des Vermieters auf künftige Leistungen dient. Mit diesem Sicherungszweck der Kaution ist ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Kaution nach § 273 BGB in der Regel nicht zu vereinbaren. Die Nichtbezahlung der Kaution kann den Vermieter bereits vor Übergabe des Mietobjekts zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB berechtigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Die Nichtzahlung der Kaution stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, wie der BGH im Parallelverfahren mit Urteil vom 21.03.2007, XII ZR 36/05 entschieden hat. Der Vermieter kann jedenfalls im Bereich der Gewerberaummiete vor der Kündigung nicht auf die gerichtliche Geltendmachung der Kaution verwiesen werden.