AVW Group beschließt Aktienrückkaufprogramm

Die AVW IMMOBILIEN AG führt seit gestern ein Aktienrückkaufprogramm durch. Über die Börse sollen im Zeitraum bis zum 30. April 2012 bis zu 500.000 Stück eigene Aktien der AVW IMMOBILIEN AG (bis zu rund 3,90% des Grundkapitals) zu einem maximalen Kaufpreis von insgesamt EUR 2.000.000,00 unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen erworben werden.

Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der AVW IMMOBILIEN AG am 3. November 2010 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Die zurück erworbenen Aktien können zu allen im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 3. November 2010 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Dazu gehört insbesondere auch die Ein-ziehung der Aktien.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der §§ 14 Abs. 2, 20a Abs. 3 WpHG in Verbin-dung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisie-rungsmaßnahmen (nachfolgend: EU-VO 2273/2003). Der Rückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der AVW IMMOBILIEN AG durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen. Das Kreditinstitut wird den Erwerb der Aktien der AVW IMMO-BILIEN AG in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 3. November 2010 ein-halten. Insbesondere darf der gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkos-ten) den Eröffnungskurs der Aktien der AVW IMMOBILIEN AG am jeweiligen Handels-tag im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfur-ter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Ak-tien der AVW IMMOBILIEN AG gemäß Artikel 6 Abs. 3 b) der EU-VO 2273/2003 unab-hängig und unbeeinflusst von der AVW IMMOBILIEN AG. Die AVW IMMOBILIEN AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm jederzeit aussetzen und – unter Beach-tung der insiderrechtlichen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes – wieder aufnehmen lassen.

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der EU-VO 2273/2003 einzuhalten. Insbesondere werden nicht mehr als 25% des durchschnittli-chen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, erwor-ben. Dieser durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsenhandelstage vor dem jeweiligen Kauftermin abgeleitet.

Über die Transaktionen im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms wird die AVW IM-MOBILIEN AG auf der Homepage der AVW IMMOBILIEN AG (www.avw-ag.de) unter der Rubrik Investor Relations in einer den Anforderungen des Artikels 4 Abs. 4 der EU-VO 2273/2003 entsprechenden Weise informieren.