BGH-Urteil: Mieter hat bei unwirksamer Endrenovierungsklausel Anspruch auf Kostenerstattung

Wie bereits erwartet hat der BGH in konsequenter Fortführung seiner Rechtsprechung zu unwirksamen Endrenovierungsklauseln dem Mieter einen Kostenerstattungsanspruch zugebilligt, wenn er in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Renovierungsarbeiten vorgenommen hat“, kommentiert Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen (Az: VIII ZR 302/07).

Beachtlich an dieser Entscheidung sei, dass der BGH dem Vermieter für die Verwendung der Klausel keinen Verschuldensvorwurf mache und somit die Abwicklung allein auf Bereicherungsrecht stütze. Die damit verbundenen Probleme bei der Bewertung der Leistung des Mieters würden sich bereits in der Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht andeuten.

„Dies wird zu einer weiteren Belastung der Amtsgerichte führen, denn Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über den Wert der Renovierungsarbeiten sind damit vorprogrammiert“,

erklärt Bruch.

Er fordert weiter:

„Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber überprüft, ob das gesetzliche Leitbild der Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter noch den tatsächlichen Gegebenheiten und den Interessen der Parteien entspricht.“

In dem vorliegenden Urteil waren die Kläger seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Sie kündigten das Mietverhältnis zwei Jahre später und nahmen eine Endrenovierung in der Annahme vor, hierzu verpflichtet zu sein. Nachdem das Amts- und das Berufsgericht die Klage auf Kostenersatz abgewiesen hatte, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass ein Ersatzanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht komme.

gi24/BFW

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