EuGH-Urteil: BFW kritisiert Doppelbelastung von Bauherren durch Umsatz- und Grunderwerbsteuer

Der EuGH hat in einem am 19. Januar veröffentlichten Beschluss (C-156/08) entschieden, dass durch die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuererhebung bei Bauleistungen keine Doppelbelastung für Bauherren entsteht, soweit die Grunderwerbsteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Ira von Cölln, Steuerexpertin beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, bedauert den Entschluss: „Diese Entscheidung ist nicht sachgerecht. Nach unserer Auffassung kommt es auch weiterhin zu einer Doppelbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer“.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte an den Europäischen Gerichtshof einen Fall zur Entscheidung vorgelegt (7K 333/06), ob die deutsche Doppelbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoße. „Eine schlüssige Argumentation, der der EuGH hätte folgen müssen“, so von Cölln.

Die Steuerexpertin rät Bauherren für die Praxis: „Käufer von Baugrundstücken sollten darauf achten, das eine doppelte Besteuerung von Bauleistungen und Grunderwerb auch dann erfolgen kann, wenn der Bauvertrag mit einem Bauunternehmen geschlossen wird, welches mit dem Verkäufer des Grundstücks zusammenarbeitet.“

In dem den Niedersächsischen Finanzgericht vorliegenden Urteilsfall hatte ein Ehepaar ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Der Bauort wurde im Bauvertrag bereits festegelegt, da die Eheleute das Grundstück im Anschluss erworben haben. Da die Baufirma und die Grundstücksgesellschaft über den Gesellschafter-Geschäftsführer miteinander verbunden waren, nahm das Finanzamt einen einheitlichen Leistungsgegenstand an und setzte zusätzlich für den Grundstückserwerb auch die anfallenden Baukosten als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer an.

Quelle: BFW

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