BGH-Urteil zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – BFW: Nur noch für Altfälle von Bedeutung

Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten und unternehmerischen Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, weist darauf hin, dass das BGH-Urteil vom 24. Juli 2008 zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) für zukünftige Verträge mit privaten Bauherren kein Gewicht mehr hat (Az: VII ZR 55/07).

„Durch das Forderungssicherungsgesetz, das voraussichtlich zum 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, entfällt die Privilegierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern ohnehin“,

erläutert BFW-Rechtsexperte Christian Bruch. Das Urteil sei insofern nur noch für Altfälle bzw. Neuverträge bis zum Jahresende von Bedeutung.

„Wir empfehlen Bauträgern bereits heute, die VOB nicht mehr zu verwenden“,

so Bruch weiter. Da derzeit durch das Kammergericht 24 Klauseln auf ihre Wirksamkeit geprüft würden, könne eine vertragliche Regelung zwischen Bauträgern und Verbrauchern über die VOB zu Rechtsunsicherheit führen.

Der Bundestag hatte noch vor der Sommerpause mit dem Forderungssicherungsgesetz eine Reihe baurechtlicher Gesetzesänderungen beschlossen, die die Baubranche besser vor Forderungsausfällen absichern und die Verbraucherrechte stärken sollen. Das Forderungssicherungsgesetz lässt künftig eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle der VOB/B nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherverträge zu.

„Dadurch sind beispielsweise VOB/B Klauseln, die zu einer Verkürzung der BGB-Verjährungsfrist von Baumängeln führen, gegenüber Verbrauchern nicht mehr durchsetzbar“,

so Bruch. Die uneingeschränkte Inhaltskontrolle gilt nicht für Verträge mit der öffentlichen Hand.

Quelle: BFW, 30.07.2008