Übergangsfrist für neue Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge endet

TÜV Rheinland informiert

Eine Übergangsfrist für die neue Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge endet am 31. Mai 2016. Damit sind Immobilienbetreiber in der Verantwortung, alle bestehenden Aufzüge bis zu dieser Frist mit einem Notfallplan auszustatten. Neue Aufzüge benötigen den Notfallplan bereits zur Prüfung vor der Inbetriebnahme. Dies sieht die am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung vor. Die neuen Vorschriften dienen der beschleunigten und zuverlässigeren Befreiungen von Eingeschlossenen.

Ziel der neuen Regeln ist es, eingeschlossene Person in der vorgeschriebenen Zeit von maximal 30 Minuten befreien zu können. Handelt es sich um eine ständig besetzte Stelle, die den Notruf entgegennimmt, muss der Notfallplan dort hinterlegt sein. Ist die Anlage nur mit einem örtlichen Notruf ausgestattet, so muss der Notfallplan am Betriebsort vorhanden sein. Dem Dokument müssen der Standort der Aufzugsanlage, der Verantwortliche (z. B. Arbeitgeber), die Kontaktdaten der Personen, die Zugang zur Anlage haben sowie die Befreiung Eingeschlossener vornehmen können, die Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können und eine Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage zu entnehmen sein.

Eine weitere Übergangsfrist besteht bezüglich eines wirksamen Zweiwege-Kommunikationssystems. Dieses muss bis spätestens 31. Dezember 2020 in jedem Aufzug installiert sein, damit ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Betreiber unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die Prüffrist darf dabei zwei Jahre nicht überschreiten. Hinzu kommt eine Zwischenprüfung. Alle Prüfungen müssen seit 1. Juni 2015 verbindlich durch das Anbringen einer Plakette dokumentiert werden. „Die Prüfplakette des TÜV Rheinland weist auf das Datum der nächsten Prüfung hin und bietet unter anderem auch über einen QR-Code eine einfache Möglichkeit für Unternehmen und Insassen, den Prüfstand eines Aufzugs zu kontrollieren“, sagt Thomas Pfaff, bei TÜV Rheinland Geschäftsfeldleiter Deutschland für Aufzugsanlagen.

„Keinesfalls sollten steckengebliebene Personen versuchen, sich selbst aus dem havarierten Aufzug zu befreien“, warnt Pfaff zudem. „Es besteht Lebensgefahr durch Absturz in den Aufzugsschacht oder falls sich der Fahrkorb unerwartet in Bewegung setzt. Eingeschlossene müssen Ruhe bewahren und den Notfallknopf länger als fünf Sekunden drücken, um den Notruf abzugeben. Anschließend sollte geduldig auf die Kontaktaufnahme von außen gewartet werden, um die Situation zu schildern“, so Pfaff weiter.