Zu den Anforderungen an ein eindeutiges Provisionsverlangen

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erklärt derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten“ im geschäftlichen Verkehr auftritt, noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Hauptvertrag geschlossen wird. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von dem Interessenten im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den im Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will (BGH-Urteil vom 16.11.2006, III ZR 57/06).