Umfang der Auskunftspflicht bei Untervermietung

Nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert, ohne dass in der Person des Dritten hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 92/04). Um dem Vermieter die Entscheidung zu ermöglichen, ob er die Erlaubnis zur Untervermietung wegen in der Person des Dritten liegende Gründe verweigern kann, muss der Mieter dem Vermieter den Dritten namentlich benennen. Auf Nachfrage des Vermieters hin muss der Mieter nähere Angaben zur Person des Dritten machen, in erster Linie zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Daneben ist das Gewerbe des Dritten wegen etwaiger Konkurrenz für den Vermieter oder anderer Mieter von Wichtigkeit. Weiter darf der Vermieter auch Angaben über die wirtschaftliche Situation des künftigen Untermieters verlangen. Der BGH hat dies in erster Linie damit begründet, dass den Hauptmieter im entschiedenen Fall eine Betriebspflicht trifft und hat offen gelassen, ob diese Auffassung für alle gewerblichen Mietverhältnisse zutrifft. Unter Betriebspflicht versteht man auf dem Gebiet der Gewerberaummiete die Verpflichtung des Mieters, die angemieteten Räume während genau festgelegter oder doch bestimmbarer Öffnungszeiten bzw. Kernöffnungszeiten zu dem im Mietvertrag festgelegten Gebrauchszweck für das Publikum offenzuhalten, persönlich und/oder mit Hilfe von Arbeitskräften zu betreiben und ein angemessenes Waren- und/oder Dienstleistungsangebot bereitzuhalten. Eine Betriebspflicht wird häufig in Mietverträgen bei Einkaufszentren oder dergleichen vereinbart, da bei Leerstand die Wertschätzung der gesamten Anlage leidet und die Vermietbarkeit insgesamt beeinträchtigt wird. Zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Untermieters gehört auch die Mitteilung der wesentlichen Bedingungen der geplanten Untervermietung, so insbesondere der Miethöhe. Der Vermieter hat ein Interesse daran, in Erfahrung zu bringen, ob der Untermieter zu den geplanten Bedingungen das beabsichtigte Geschäft wirtschaftlich betreiben kann.