Berlin: BFW – Jahressteuergesetz: Grundsteuererlass muss erhalten bleiben

Anlässlich der heutigen Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrats warnt der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten und unternehmerischen Immobilienwirtschaft, vor unbedachten Änderungen des Grundsteuergesetzes.

„Der von Berlin und Bremen gestellte Antrag auf Abschaffung des Teilerlasses ist rein fiskalisch motiviert und beinhaltet unseres Erachtens keinerlei sachliche Erwägungen. Gerade in Zeiten des demografischen und strukturellen Wandels ist es erforderlich, dass Immobilien, die durch Leerstand geprägt sind, zunächst entlastet werden, um wieder die Vermietung zu erreichen“,

erklärt BFW Präsident Walter Rasch.

Daher sei es erforderlich, dass diesen Immobilieneigentümern die Möglichkeit gegeben wird, wenigstens eine Last, die beim Grundstückseigentümer zu wesentlicher Ertragsminderung führt, abzuwenden und eine Sanierung durchzuführen. Außerdem sei die Grundsteuer, so Rasch weiter, wegen falscher Einheitswerte häufig zu hoch.

„Der Einheitswert sollte eigentlich alle sechs Jahre zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgelegt. Fakt ist jedoch, dass diese Hauptfeststellungen seit Jahrzehnten nicht mehr erfolgt sind, so dass gerade in strukturschwachen Regionen wie Berlin und Bremen die Einheitswerte häufig zu hoch bemessen sind“,

erklärt Rasch.

Die Länder Berlin und Bremen haben zur heutigen Bundesratssitzung einen Antrag aus Abschaffung des Grundsteuererlasses wegen wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrSTG) gestellt. Bislang wurde Eigentümer durch § 33 bei bebauten Grundstücken die Grundsteuer auf Antrag teilweise erlassen, wenn der normale Rohertrag (also die Mieterlöse) um mehr als 20 % gemindert ist und der Vermieter diese Minderung nicht zu vertreten hat. Der Bundesfinanzhof hat zudem im letzten Jahr entschieden, dass ein Vermieter den Grundsteuererlass unabhängig davon erhält, ob die 20%ige Ertrags- bzw. Mietminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertrags- bzw. Mietminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen.

Quelle: BFW, 04.09.2008