Formularvertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen binnen starrer Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteilen vom 04.05.2006 und 18.01.2007 entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007, 10 U 102/06), dass die formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auch bei Gewerbemietverträgen unwirksam ist. Der Mieter ist dann nicht dazu verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bislang noch nicht. Gegen die erste Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.05.2006 ist beim BGH eine Revision anhängig. Für Formularverträge über Wohnraum ist bereits höchstrichterlich durch den BGH entschieden, dass eine Klausel, die den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume turnusmäßig zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist, da der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Für Mietverträge über Gewerberäume wurde dies in der Vergangenheit anders beurteilt. Das OLG Düsseldorf ist mit zwei Entscheidungen dieser bisher verbreiteten Rechtsauffassung entgegen getreten. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist der Mieter gewerblicher Räume, was die Renovierungspflichten betrifft, nicht weniger schutzbedürftig als ein Wohnraummieter. Eine starre Fristenregelung benachteiligt auch den gewerblichen Mieter unangemessen, weil er mit Renovierungspflichten belegt werden kann, die nicht dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Eine solche Klausel müsse deshalb auch Gewerbemietverträgen als unwirksam angesehen werden.