Der Bundesgerichtshof (im folgenden BGH) hat mit Urteil vom 06.04.2005 entschieden, dass die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen unzulässig ist. Wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zu Lasten des Mieters sind beide Klauseln unwirksam, mit der Folge, dass der Vermieter keine Durchführung von Schönheitsreparaturen und keine Endrenovierung mehr verlangen kann. Schönheitsreparaturen dürfen zwar regelmäßig auch in Formularmietverträgen auf den Mieter verlagert werden, obwohl es sich eigentlich dabei um eine Verpflichtung des Vermieters gem. § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Trifft jedoch neben der Durchführung der Schönheitsreparaturen den Mieter die in einem Formularmietvertrag gleichzeitig enthaltene Verpflichtung die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurück zu geben, so liegt eine unzulässige Benachteiligung des Mieters vor. Diese Bestimmungen verpflichten den Mieter zur Vornahme eine Endrenovierung, unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur erfolgt ist und ob ein Bedarf hierfür besteht. Eine soweit gehende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist nach der Rechtsauffassung des BGH nicht mehr mit § 307 BGB vereinbar. Dies gilt gleichfalls bei Formularmietverträgen über Geschäftsräume und Wohnräume (BGH, Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 308/02).